AGB

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen und Rechtsgültigkeit

Alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit wenn sie vorn Verkäufer selbst oder seinem mit unbeschränkter Vertretungsmacht ausgestatteten Mitarbeitern getroffen werden. Im übrigen sind abweichende Vereinbarungen nur bei schriftlicher Bestätigung gültig. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Das gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist alsdann durch eine wirksame zu ersetzen, die der ursprünglichen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt so nahe wie möglich kommt

II. Angebot und Vertragsabschluß

Alle Angebote erfolgen freibleibend und können bis zur Annahme jederzeit durch uns widerrufen werden. Aufträge, Vereinbarungen und Erklärungen, auch diejenigen von Vertretern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

III. Gütebedingungen

Es gelten die zuständigen DIN-Vorschriften. Für Qualität, Farbe und alle sonstigen Eigenschaften gelten im übrigen Materialproben und Muster als Durchschnittsmuster. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, das Lieferungen völlig gleichmäßig ausfallen oder mit den vorgelegten Mustern absolut identisch sind. Abweichungen in der Tönung, der Nuancierung sowie in Holz/Furnierstrukturen müssen daher in Kauf genommen werden, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere bei der Lieferung einer größeren Partie, die nicht einheitlich abgewickelt werden kann.

IV. Preise

Die genannten Preise sind jeweils Bruttopreise. Zu diesen Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer hinzu.

V. Versand

Der Versand erfolgt bei Direktanlieferung ab Werk frei Raus auf Rechnung und Gefahr der Verkäuferin. Bei Verkauf ab Auslieferungslager hat der Käufer die Ware auf seine Kosten und Gefahr selbst abzuholen, Abholadresse wird bekannt gegeben.

Vl. Lieferung

Liefertermine oder Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar, und gelten nur als annähernd vereinbart (Zirka Fristen). Wir sind berechtigt, jederzeit innerhalb verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermine zu liefern. Verzögert sich die Auslieferung durch nicht in unserem Verantwortungsbereich liegende Umstände wie z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt u. ä., welche uns die Lieferung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt unmöglich machen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Das gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Bedarf die Ausführung des Auftrags der Mitwirkung des Kunden, beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist ggf. gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er nach § 326 BGB vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Schadensersatzansprüche stehen ihm ti ebenso im Fall der Unmöglichkeit der Lieferung ft nur zu, wenn Verzug oder Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahriässigkeit beruhen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt Erteilen wir über Teillieferungen Rechnung, gelten die Zahlungsbedingungen nach IX. Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche hinsichtlich Teillieferungsware, die der Besteller bereits weiterveräußert, eingebaut oder bearbeitet hat, sind ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Pfändungen seitens Dritter sind uns sofort anzuzeigen. Der Kunde ist befugt, die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Wird Eigentumsvorbehaltsware vorn Kunden bzw. im Auftrage des Kunden weiter veräußert oder derart in das Grundstück eines Dritten eingebaut das sie wesentliche Bestandteil des Grundstücks des Dritten wird, so gehen die aus Verkauf, Verarbeitung oder Einbau entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Forderungen auf uns über. Der Kunde tritt in diesem Fall schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären oder das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

VIII. Mängelrügen

Der Kunde hat die Ware auch bei Teillieferung unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht hat sich auf sämtliche Teile zu erstrecken. Die Untersuchung von Stichproben genügt insoweit auch bei größeren Lieferungen nicht Die gesamte Lieferung ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort und vor ihrer Be- oder Verarbeitung auf ihre einwandfreie, vertragsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Fehlmengen sowie offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Transportschäden und Schäden an der Verpackung sind schriftlich auf dem Lieferschein oder Versandpapier anzuzeigen und vom Spediteur gegenzeichnen zu lassen. Im Falle der Beanstandung kann der Käufer die Annahme verweigern, oder die Ware zunächst abladen und sachgemäß lagern. Fehlmengen berechtigen nicht zur Zurückweisung der gesamten Lieferung. Der Kunde hat uns die Gelegenheit zugeben, unser Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung in Anspruch zu nehmen. Nach Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware können offensichtliche Mängel oder Transportschäden nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verarbeitung gilt in diesem Falle als Anerkenntnis einer vertragsgemäßen Lieferung. Ein versteckter Mangel muss unverzüglich nach Erkennen angezeigt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Rügefrist von 6 Monaten nach Anlieferung, andernfalls gilt die Ware auch in Anbetracht dieses Mangels als genehmigt Eine Produkthaftung nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleibt insoweit unberührt. Der Kunde hat die bemängelte Ware auf Kosten des Lieferanten sorgsam aufzubewahren, bis der Lieferant über die Ware verfügt Abweichungen einzelner Liefergegenstände einer Gattungslieferung in Struktur und Farbe stellen keinen Mangel dar und können auch nicht beanstandet werden, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien (Hölzer, Furniere, Spanplatten, Farben etc.) begründet und handelsüblich sind. Bei Weißlackoberfläche oder weißer Oberfläche sind Farb- und Strukturabweichungen aufgrund unterschiedlicher Grundmaterialien,Beschichtungs/Lackierverfahren und bauseitiger Lichteinwirkung unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei Vorliegen eines rechtzeitig gerügten Mangels leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz in gleicher Warenart und Menge. Soweit Mängel sich nur auf einen Teil einer Lieferung beziehen, ist der mangelfreie Teil der Lieferung vom Käufer abzunehmen, wobei dann dieser Lieferteil als selbständige Lieferung gilt Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch uns, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder von einer Zusicherung erfasst werden.

IX. Zahlung

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, zahlbar per Vorkasse , nach Rechnungsdatum oder bei Anlieferung in bar, oder bei laufender Geschäftsbeziehung metto Kasse oder innerhalb von 8 Tagen unter Abzug von 3 Prozent Skonto. Soweit frühere Lieferungen oder Rechnungen nicht fristgerecht und vollständig gezahlt sind, ist der Anzug von Skonto ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die betreffenden Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt Vertreter, Fahrer oder sonstige Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, es liegt eine entsprechende Vollmacht vor. Zahlungen an nicht zum Inkasso berechtigte Personen haben keine befreiende Wirkung. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt uns unbeschadet sonstiger Rechte zur Zurückbehaltung aller Lieferungen, ohne dadurch in Lieferverzug zugeraten. Ein Zahlungsverzug tritt bei Zielüberschreitung ohne Mahnung ein. In diesem Fall werden sofort sämtliche noch offenen Forderungen der Verkäuferin, auch aus anderen Lieferungen, ungeschadet evtl. noch laufender Zahlungsziele mit dem Datum des Verzugseintrittes fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz fällig, sofern wir nicht höhere Sollzinsen oder der Kunde keine geringere Belastung nachweist Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sie werden erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben, durch die Hereingabe bleibt die Fälligkeit der Forderung unberührt Für rechtzeitige Einlösung übernimmt die Verkäuferin keine Gewähr.

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Ansbach, Mittelfranken. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Teile 91621 Weihenzell. Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Ansbach, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Weihenzell, 25.09.2017